INFORMATIONEN ZUR KOSTENSTRUKTUR

Verträge/Preise

Als Therapeuten wissen wir, wie wichtig regelmäßige Bewegung für die Gesunderhaltung des Körpers ist. Unser Team von erfahrenen Therapeuten steht Ihnen für individuelle Beratungen und Behandlungen zur Seite, um Ihnen bei der Vorbeugung von Verletzungen und Schmerzen zu helfen. Wir bieten maßgeschneiderte Trainingsprogramme, Rehabilitation und Physiotherapie an, die Sie beim Erreichen Ihrer Fitnessziele unterstützen.

Informationen/Preise für Privatpatienten

Heilmittel 10 Min. 20 Min.  30 Min. 45 Min. 60 Min.

Krankengymnastik

 

33,79 €

     

Manuelle Therapie

 

40,58 €

     

Massage

 

26,68 €

     

Krankengymnastik am Gerät (KGG)

       

46,20 €

Physio+ 10 Minuten upgrade

15,00 €

       

Sektoraler Heilp. Physiotherapie

   

52,47 €

 

98,00 €

PNF

   

53,92 €

 

 

Lymphdrainage 30

   

40,99 €

 

 

Lymphdrainage 45

   

 

63,76 €

 

Lymphdrainage 60

   

 

 

81,97 €

Elektro

9,59 €

 

 

 

 

Wärmetherapie

8,46 €

 

 

   

Heiße Rolle

15,32 €

 

 

   

Wärmetherapie

8,46 €

 

 

   

Kältetherapie

13,59 €

 

 

   

Ultraschall

16,67 €

 

 

   

Hausbesuch

 

29,50 €

 

   

Transparente Preise

Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deswegen werden seit 2007 in der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) die üblichen Preise veröffentlicht, die zwischen Heilmittelerbringern und ihren Patienten vereinbart werden. Diese GebüTh bildet damit die Basis für die transparente und nachvollziehbare Honorarberechnung in unserer Praxis. Auch wir orientieren uns an an der GebüTh. Als Basissatz für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise zurück. Hinzu kommt ein Steigerungsfaktor, der dann die tatsächliche Höhe der Privatpreise festlegt. Dabei liegt der niedrigste Multiplikator bei 1,4, der normale bei 1,8 und die obere Grenze bei 2,3-fach. Die GebüTh simuliert dabei, was Patienten etwa von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kennen.

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen. In das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer privaten Krankenversicherung können wir jedoch nicht eingreifen. Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis.

Hier einige Tipps zur Abrechnung mit Ihrer PKV

Honorarvereinbarung

Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.

Individuelle Versicherungsvereinbarungen/ -tarife

Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.

Ortsübliche, angemessene Preise

Es gibt für Heilmittel/physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Sprachtherapeuten können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer). Die Honorarsätze orientieren sich jedoch im allgemeinen an den Leistungspreisen des VdeK. Zurzeit liegt der Höchstsatz beim 2,3 fachen VdeK-Satz.

Medizinisch notwendige Leistungen

Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

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Vereinbarungen und Spielregeln

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